§ 65 LHO - Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
630-1

(1) Berlin soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 4, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn

  1. 1.
    ein wichtiges Interesse Berlins vorliegt und sich der von Berlin angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
  2. 2.
    die Einzahlungsverpflichtung Berlins auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
  3. 3.
    Berlin einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan, erhält,
  4. 4.
    gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden,
  5. 5.
    gewährleistet ist, dass der Anhang in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 9 des Handelsgesetzbuches für börsennotierte Gesellschaften aufgestellt und geprüft wird.

(2) Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen erwirbt, verwaltet und veräußert für Aufgaben der Hauptverwaltung die Senatsverwaltung für Finanzen, für Bezirksaufgaben das Bezirksamt (Abteilung Finanzen). Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus in zweckentsprechender Form.

(3) Die Senatsverwaltung für Finanzen oder das Bezirksamt soll darauf hinwirken, dass ein Unternehmen, an dem Berlin unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit ihrer Einwilligung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll sich Berlin nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeit der Genossenschaft dieser gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist.

(5) Die Senatsverwaltung für Finanzen oder das Bezirksamt soll darauf hinwirken, dass die auf Veranlassung Berlins gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen Berlins berücksichtigen.

(6) Der Einwilligung des Abgeordnetenhauses bedürfen

  1. 1.
    die Beteiligung an der Gründung von Unternehmen, wenn die Mehrheit der Anteile Berlin gehören soll,
  2. 2.
    die Veräußerung von Anteilen an Unternehmen, wenn dadurch der Einfluss Berlins wesentlich verringert wird,
  3. 3.
    die Umwandlung und Auflösung von Unternehmen, wenn die Mehrheit der Anteile Berlin gehört.

Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der Haushaltsplan die Einnahmen oder Ausgaben für ein bestimmtes Vermögensgeschäft vorsieht.

(7) Das Bezirksamt bedarf zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen der vorherigen Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung und, falls nach Absatz 6 Satz 1 keine Einwilligung des Abgeordnetenhauses erforderlich ist, des Einvernehmens der Senatsverwaltung für Finanzen. Wird kein Einvernehmen erzielt, so entscheidet das Abgeordnetenhaus. Absatz 6 Satz 2 gilt für die Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung entsprechend.