§ 8 SchwbWO - Bekanntmachung der Bewerber
Bibliographie
- Titel
- Erste Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Wahlordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbWO)
- Amtliche Abkürzung
- SchwbWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 871-1-5
Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die Namen der Bewerber aus gültigen Wahlvorschlägen, getrennt für das Amt der Schwerbehindertenvertretung und des Stellvertreters, jeweils in alphabetischer Reihenfolge bis zum Abschluß der Stimmabgabe in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben (§ 5 Abs. 2).