§ 30 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
(1) Die Ernennung einer anderen Bewerberin oder eines anderen Bewerbers zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit hat außer der Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres zur Voraussetzung, daß sie oder er sich in einer im Beamtenverhältnis zurückgelegten Probezeit bewährt hat. Die Probezeit dauert in den Laufbahnen
- 1.des einfachen und des mittleren Dienstes mindestens drei Jahre,
- 2.des gehobenen und des höheren Dienstes mindestens vier Jahre.
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber darf bei der Ernennung das fünfundvierzigste Lebensjahr nicht vollendet haben. Die Laufbahnvorschriften können Ausnahmen für diejenigen Bewerberinnen oder Bewerber zulassen, die das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.