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§ 31 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-5

Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, daß Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden können, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat; der Landesbeamtenausschuß kann Ausnahmen zulassen. In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes ist mindestens ein Jahr Probezeit zu leisten.