§ 31 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, daß Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden können, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat; der Landesbeamtenausschuß kann Ausnahmen zulassen. In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes ist mindestens ein Jahr Probezeit zu leisten.