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§ 79 GOLT - Sachaufklärung durch die Ausschüsse

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BY
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) Über die Anhörung nach Art. 6 Abs. 2 BayPetG beschließt der Ausschuss. Die anzuhörenden Personen und die Sachverständigen werden zu der festgelegten Ausschusssitzung geladen. Den Sachverständigen soll dabei auch das genaue Thema der Anhörung mitgeteilt werden. Sachverständige werden nach den jeweils geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.

(2) Der Ausschuss kann die Durchführung von Ortsbesichtigungen beschließen. Dabei kann er die Durchführung auch den jeweiligen Berichterstattern bzw. seinen sonstigen Mitgliedern übertragen. Die zuständigen Staatsministerien sowie die Eingabeführer werden über Ort und Zeit der Ortsbesichtigung benachrichtigt. Soweit nachgeordnete Behörden daran beteiligt werden sollen, werden diese durch die zuständigen Staatsministerien informiert. Ortstermine können auch vor der Einholung einer Stellungnahme durchgeführt werden, wenn dies die beiden Berichterstatter auf Anregung des Vorsitzenden einvernehmlich entscheiden.

(3) Im Falle der Aktenanforderung nach Art. 6 Abs. 3 BayPetG übermittelt das Landtagsamt dem zuständigen Staatsministerium das Ersuchen des Ausschusses. Die vorgelegten Akten werden im Landtagsamt in Verwahrung genommen und können dort gemäß § 188 eingesehen und gegen Empfangsbestätigung zur Durchsicht im Landtagsgebäude entgegengenommen werden. Die Rückgabe der Akten erfolgt durch das Landtagsamt wenn der Ausschuss dies beschließt oder nach der abschließenden Behandlung der Eingabe.

(4) Sofern dem Ausschuss oder einzelnen seiner Mitglieder nach Art. 6 Abs. 3 BayPetG der Zutritt zu staatlichen Einrichtungen gestattet wird; benachrichtigt das Landtagsamt das zuständige Staatsministerium über Termin und Ablauf.

(5) Ein Mitglied des Landtags, das eine Petition überreicht hat, wird zu den Ausschussverhandlungen mit Rederecht zugezogen, wenn es dies ausdrücklich verlangt.