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§ 22 BbgAbfG - Abfalltechnische Überwachung der Errichtung und Abnahme

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)
Amtliche Abkürzung
BbgAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
73-1

(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung von Deponien, die einer Planfeststellung oder einer Genehmigung nach § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bedürfen, unterliegen der abfalltechnischen Überwachung und der Abnahme durch die zuständige Behörde. Vor der Abnahme darf die Anlage nur mit Zustimmung der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde in Betrieb genommen werden.

(2) Im übrigen bedürfen Maßnahmen, die auf Grund einer Anordnung nach den §§ 35 oder 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durchzuführen sind, insoweit der Abnahme, wie dies in der jeweiligen Anordnung festgelegt ist.