Anlage 1 AllgVwKostO - Verwaltungskostenverzeichnis

Bibliographie

Titel
Allgemeine Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO)
Amtliche Abkürzung
AllgVwKostO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
305-66
Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
1G e b ü h r e n
11Auskünfte, Akteneinsicht
110§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) ist nicht anzuwenden.
111schriftliche Auskünfte
Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden.
30 bis 600
112Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist10 bis 600
1121Zuschlag zu Nr. 112 für das Versenden von Akten oder Kopien aus Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens
Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.
je Sendung12
113Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden; dies gilt auch für das Versenden von Kopien aus Akten.
Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.
je Sendung12
12Bescheinigungen, Zeugnisse
121Bestätigung der Echtheit einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation, Ausstellung der Apostille oder Beglaubigung einer Urkunde aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen18
122Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 oder § 1098 Abs. 3 BGB60 bis 600
123Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt nach § 4 Nr. 20 Buchst. a oder Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzesje inhaltlich verschiedene Maßnahme60
124schriftliche Bescheinigung des Einverständnisses der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt (insbesondere Bescheinigung einer Genehmigungsfiktion nach § 42a Abs. 3 HVwVfG) 10 bis 50
13Beglaubigungen
131Beglaubigung einer Unterschrift6
132Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw.,
1321die die beglaubigende Behörde selbst hergestellt hatje Urkunde3
1322in anderen Fällen
13221Urkunde, die aus 1 bis 10 Seiten besteht6
13222Urkunde, die aus mehr als 10 Seiten bestehtje Seite0,60
14Gebühren nach Zeitaufwand
140Grundsätze
1401Gebühren nach der Obergruppe 14 sind zu erheben, wenn
-für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder
-Wartezeiten über eine 1/4 Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat,
und in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
1402Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung beteiligt waren (insbesondere bei mitwirkenden Behörden, auch wenn sie einem anderen Rechtsträger angehören); die Tätigkeit von Hilfskräften (zum Beispiel Schreibkräfte, Registraturkräfte oder Boten) wird nicht gesondert berechnet.
Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten.
141Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit
1411Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellteje 1/4 Stunde18
1412Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellteje 1/4 Stunde15
1413übrige Beschäftigteje 1/4 Stunde12,25
142Gebühren für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit125 v.H. der Gebühr nach Nr. 1411 bis 1413mindestens 30
15Ablehnung der Gewährung einer Geldleistung, Anforderung einer Geldleistung
151Entscheidung über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben istnach
Zeitaufwand
höchstens 20 v.H. des streitigen Betrags
152Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit die Behörde bereits mit der sachlichen Bearbeitung begonnen hattenach
Zeitaufwand
höchstens 10 v.H. des streitigen Betrags
16Fiktion des Einverständnisses der Behörde
Für das Einverständnis der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt, wird diejenige Gebühr zugrunde gelegt, die für die ersetzte Amtshandlung vorgesehen ist. Von dieser Gebühr sind für den Verwaltungsaufwand, der dadurch erspart wird, dass kein schriftlicher Bescheid abgefasst wurde, je nach erspartem Aufwand ein Betrag von 10 bis 200 Euro abzuziehen.
2A u s l a g e nAuslage
EUR
21Kopien
211Anfertigen von Kopien unabhängig von der Art der Herstellung bis DIN A 3,je Seite0,20
-die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder
-die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden
22Benutzung eines Personenkraftwagensje km0,40