Anlage 1 AllgVwKostO - Verwaltungskostenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO)
- Amtliche Abkürzung
- AllgVwKostO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 305-66
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR | |
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1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | G e b ü h r e n | |||
11 | Auskünfte, Akteneinsicht | |||
110 | § 2 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) ist nicht anzuwenden. | |||
111 | schriftliche Auskünfte Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden. | 30 bis 600 | ||
112 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist | 10 bis 600 | ||
1121 | Zuschlag zu Nr. 112 für das Versenden von Akten oder Kopien aus Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | je Sendung | 12 | |
113 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden; dies gilt auch für das Versenden von Kopien aus Akten. Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | je Sendung | 12 | |
12 | Bescheinigungen, Zeugnisse | |||
121 | Bestätigung der Echtheit einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation, Ausstellung der Apostille oder Beglaubigung einer Urkunde aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen | 18 | ||
122 | Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 oder § 1098 Abs. 3 BGB | 60 bis 600 | ||
123 | Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt nach § 4 Nr. 20 Buchst. a oder Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes | je inhaltlich verschiedene Maßnahme | 60 | |
124 | schriftliche Bescheinigung des Einverständnisses der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt (insbesondere Bescheinigung einer Genehmigungsfiktion nach § 42a Abs. 3 HVwVfG) | 10 bis 50 | ||
13 | Beglaubigungen | |||
131 | Beglaubigung einer Unterschrift | 6 | ||
132 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., | |||
1321 | die die beglaubigende Behörde selbst hergestellt hat | je Urkunde | 3 | |
1322 | in anderen Fällen | |||
13221 | Urkunde, die aus 1 bis 10 Seiten besteht | 6 | ||
13222 | Urkunde, die aus mehr als 10 Seiten besteht | je Seite | 0,60 | |
14 | Gebühren nach Zeitaufwand | |||
140 | Grundsätze | |||
1401 | Gebühren nach der Obergruppe 14 sind zu erheben, wenn | |||
- | für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder | |||
- | Wartezeiten über eine 1/4 Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, | |||
und in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. | ||||
1402 | Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung beteiligt waren (insbesondere bei mitwirkenden Behörden, auch wenn sie einem anderen Rechtsträger angehören); die Tätigkeit von Hilfskräften (zum Beispiel Schreibkräfte, Registraturkräfte oder Boten) wird nicht gesondert berechnet. Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten. | |||
141 | Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit | |||
1411 | Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte | je 1/4 Stunde | 18 | |
1412 | Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte | je 1/4 Stunde | 15 | |
1413 | übrige Beschäftigte | je 1/4 Stunde | 12,25 | |
142 | Gebühren für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit | 125 v.H. der Gebühr nach Nr. 1411 bis 1413 | mindestens 30 | |
15 | Ablehnung der Gewährung einer Geldleistung, Anforderung einer Geldleistung | |||
151 | Entscheidung über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand | höchstens 20 v.H. des streitigen Betrags | |
152 | Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit die Behörde bereits mit der sachlichen Bearbeitung begonnen hatte | nach Zeitaufwand | höchstens 10 v.H. des streitigen Betrags | |
16 | Fiktion des Einverständnisses der Behörde | |||
Für das Einverständnis der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt, wird diejenige Gebühr zugrunde gelegt, die für die ersetzte Amtshandlung vorgesehen ist. Von dieser Gebühr sind für den Verwaltungsaufwand, der dadurch erspart wird, dass kein schriftlicher Bescheid abgefasst wurde, je nach erspartem Aufwand ein Betrag von 10 bis 200 Euro abzuziehen. | ||||
2 | A u s l a g e n | Auslage EUR | ||
21 | Kopien | |||
211 | Anfertigen von Kopien unabhängig von der Art der Herstellung bis DIN A 3, | je Seite | 0,20 | |
- | die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder | |||
- | die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden | |||
22 | Benutzung eines Personenkraftwagens | je km | 0,40 |