§ 17 ALG - Anrechenbare Zeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

(1) Auf die Wartezeit von fünf und 15 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet.

(2) Für die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 stehen Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträgen gleich, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht erfüllt waren, jedoch in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht drei Jahre Pflichtbeiträge nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind und wenn vom Beginn der Versicherungspflicht bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ununterbrochen Versicherungspflicht bestanden hat.

(3) Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls erwerbsunfähig nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geworden oder gestorben sind. Satz 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls versicherungspflichtig waren.

(4) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Steigerungszahl für begründete Anrechte durch die Zahl 0,0833 geteilt wird. War der Ausgleichsberechtigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehöriger tätig, tritt an die Stelle der Zahl 0,0833 die Zahl 0,0417. Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Ehezeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.