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§ 13 ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.