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§ 402 SGB III - Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Bundesanstalt

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) 1Die Bundesanstalt darf Sozialdaten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind

  1. 1.
    die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit,
  2. 2.
    die Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung an Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen,
  3. 3.
    die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung,
  4. 4.
    die Erteilung von Erlaubnissen zur Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
  5. 5.
    die Überwachung der Beratung und Vermittlung durch Dritte,
  6. 6.
    die Erteilung von Genehmigungen für die Ausländerbeschäftigung sowie die Zustimmung zur Anwerbung aus und nach dem Ausland,
  7. 7.
    die Bekämpfung von Leistungsmißbrauch und illegaler Beschäftigung,
  8. 8.
    die Unterrichtung der zuständigen Behörden über Anhaltspunkte von Schwarzarbeit, Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern und Verstößen gegen das Ausländergesetz,
  9. 9.
    die Überwachung der Melde-, Anzeige-, Bescheinigungs- und sonstiger Pflichten nach dem Achten Kapitel sowie die Erteilung von Auskünften,
  10. 10.
    der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhebung von Umlagen für das Wintergeld und das Insolvenzgeld,
  11. 11.
    die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen.

(2) Eine Verwendung für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.