§ 402 SGB III - Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Bundesanstalt
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) 1Die Bundesanstalt darf Sozialdaten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2Ihre Aufgaben nach diesem Buch sind
- 1.die Feststellung eines Versicherungspflichtverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit,
- 2.die Erbringung von Leistungen der Arbeitsförderung an Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen,
- 3.die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung,
- 4.die Erteilung von Erlaubnissen zur Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
- 5.die Überwachung der Beratung und Vermittlung durch Dritte,
- 6.die Erteilung von Genehmigungen für die Ausländerbeschäftigung sowie die Zustimmung zur Anwerbung aus und nach dem Ausland,
- 7.die Bekämpfung von Leistungsmißbrauch und illegaler Beschäftigung,
- 8.die Unterrichtung der zuständigen Behörden über Anhaltspunkte von Schwarzarbeit, Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern und Verstößen gegen das Ausländergesetz,
- 9.die Überwachung der Melde-, Anzeige-, Bescheinigungs- und sonstiger Pflichten nach dem Achten Kapitel sowie die Erteilung von Auskünften,
- 10.der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhebung von Umlagen für das Wintergeld und das Insolvenzgeld,
- 11.die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen.
(2) Eine Verwendung für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.