§ 63 LMG NRW - Bestimmung der Gründungsmitglieder
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LMG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
(1) Von den in § 62 Abs. 1 Nr. 4 genannten Stellen werden zwei Mitglieder bestimmt, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d´Hondt'sches Höchstzahlverfahren) gewählt werden. Umfasst das Verbreitungsgebiet nur einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt, erfolgt die Bestimmung durch den Kreistag oder den Rat der kreisfreien Stadt. Umfasst das Verbreitungsgebiet weitere Kreise, kreisfreie Städte oder kreisangehörige Gemeinden, erfolgt die Bestimmung durch eine Vertreterversammlung. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere über die Zusammensetzung der Vertreterversammlung und das Wahlverfahren, regelt die LfM durch Satzung.
(2) In den übrigen Fällen wird nur ein Mitglied bestimmt. Soweit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 13 mehrere Stellen genannt sind, können sie nur gemeinsam ein Mitglied bestimmen. Die Bestimmung richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften der Stellen. Sie erfolgt durch die Gliederung, die für das gesamte Verbreitungsgebiet zuständig ist. Erfüllen mehrere Gliederungen diese Voraussetzung, werden sie durch die unterste Gliederung bestimmt.
(3) Die Gründungsmitglieder werden für sechs Jahre bestimmt. Die erneute Bestimmung ist zulässig.
(4) Stellen, die mehrere Mitglieder bestimmen, müssen zur Hälfte dieser Mitglieder Frauen bestimmen. Im Übrigen muss im Falle des Absatzes 3 eine Person des Geschlechts bestimmt werden, das bei der vorangegangenen Bestimmung nicht berücksichtigt wurde. § 93 Abs. 5 gilt entsprechend.
(5) Die Mitglieder müssen den Stellen, die sie bestimmt haben, nicht angehören.
(6) Die Mitglieder können von den Stellen, die sie bestimmt haben, dadurch abberufen werden, dass ein neues Mitglied bestimmt wird. Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.