§ 11 BbgVerfSchG - Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten in nichtautomatisierten Dateien und Akten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 12-1
(1) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in nichtautomatisierten Dateien und Akten gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies in den Unterlagen zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in nichtautomatisierten Dateien und Akten gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist und die jeweilige Unterlage insgesamt zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt wird. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden; § 10 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Soweit eine Löschung unterbleibt, sind die personenbezogenen Daten zu sperren; sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden. Eine Aufhebung der Sperrung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen.