§ 8 VermG - Wahlrecht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VermG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- III-19
(1) Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes statt dessen Entschädigung wählen; hat der Berechtigte seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, verlängert sich die Frist auf fünf Jahre. Ausgenommen sind Berechtigte, deren Grundstücke durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(2) Liegt die Berechtigung bei einer Personenmehrheit, kann das Wahlrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.