§ 9 GKG - Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen
Bibliographie
- Titel
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Amtliche Abkürzung
- GKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 360-7
(1) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
- 1.eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
- 2.das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
- 3.das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
- 4.das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
- 5.das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
(2) Die Dokumentenpauschale und die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.