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§ 9 BbgVerfSchG - Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
BbgVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
12-1

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf unter den Voraussetzungen des § 8 Daten über Minderjährige vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres in zu ihrer Person geführten Akten nur speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Minderjährige eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat.

(2) In Dateien ist eine Speicherung von Daten über das Verhalten Minderjähriger nur zulässig, wenn diese zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Information bezieht, das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer geheimdienstlichen Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder einer Bestrebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 bestehen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt wird.

(3) In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherte Daten über Minderjährige sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne von § 3 Abs. 1 angefallen sind.