§ 4 ZollVG - Gestellung
Bibliographie
- Titel
- Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
- Amtliche Abkürzung
- ZollVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 613-7
(1) Die Gestellung ist innerhalb der dafür bekanntgegebenen Öffnungszeiten (§ 18) am Amtsplatz der zuständigen Zollstelle oder an dem von ihr zugelassenen Ort zu bewirken.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Erleichterung des Verkehrs durch Rechtsverordnung in den im Zollkodex und in sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften genannten Fällen Ausnahmen von der Pflicht zur Gestellung oder Erleichterungen bei der Gestellung vorsehen. Er kann dabei bestimmen, daß in einzelnen Fällen Ausnahmen auch im Verwaltungsweg zugelassen werden können, soweit Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.