Versionsverlauf


§ 5 SächsFFG - Statistische Angaben

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG)
Amtliche Abkürzung
SächsFFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
13-1

(1) Die Dienststelle erfasst in den einzelnen Bereichen jährlich statistisch die Zahl der Frauen und Männer

  1. 1.
    unter den Beschäftigten, gegliedert nach Voll- und Teilzeittätigkeit, nach dem Stand vom 30. Juni,
  2. 2.
    bei Bewerbung, Einstellung, beruflichen Aufstieg und Fortbildung für den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres.

Die statistischen Angaben sind jährlich bis zum 30. September der obersten Landesbehörde mitzuteilen.

(2) Die nach der Geschäftsordnung der Staatsregierung für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern die einzelnen Vorgaben für die Datenerhebung unter Berücksichtigung der Personalstatistik nach dem Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2119) durch Rechtsverordnung.