§ 18a VermG - Rückübertragung des Grundstücks
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
- Amtliche Abkürzung
- VermG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- III-19
Das Eigentum an dem Grundstück geht auf den Berechtigten über, wenn die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
- 1.der Ablösebetrag bei der Hinterlegungsstelle (§ 1 der Hinterlegungsordnung), in dessen Bezirk das entscheidende Amt zur Regelung offener Vermögensfragen seinen Sitz hat, unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt oder
- 2.in den Fällen des § 18 Abs. 7 der Begünstigte befriedigt worden ist oder
- 3.der Berechtigte für den Ablösebetrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Behörde auch Sicherungshypotheken in Höhe der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 auszuweisenden Einzelbeträge begründen kann, deren Rangfolge sich nach der ursprünglichen Rangfolge der einzelnen untergegangenen dinglichen Rechte zum Zeitpunkt der Schädigung richtet; daran können sich Sicherungshypotheken für Ansprüche nach § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 2 anschließen.