§ 13 ThürLMG - Zulassungsbescheid
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 225-5
(1) Die Zulassung wird durch schriftlichen Bescheid der Landesmedienanstalt erteilt. Sie legt fest:
- 1.
die Rundfunkart und die Programmkategorie,
- 2.
die Programmdauer und
- 3.
das Verbreitungsgebiet.
Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen insbesondere zur Sicherung der Meinungsvielfalt verbunden werden.
(2) Die erste Zulassung ist bei landesweitem Rundfunk auf mindestens acht und höchstens zehn Jahre zu befristen; Verlängerungen um jeweils fünf bis zu acht Jahre sind zulässig. Die Zulassung von regionalem und lokalem Rundfunk ist auf bis zu sechs Jahre zu befristen; Verlängerungen um jeweils bis zu sechs Jahre sind zulässig.