§ 32 KostO - Volle Gebühr (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).
(1) 1Die volle Gebühr bei einem Geschäftswert bis 1.000 Euro beträgt 10 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem
Geschäftswert bis ...Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ...Euro | um ...Euro |
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5.000 | 1.000 | 8 |
50.000 | 3.000 | 6 |
5.000.000 | 10.000 | 15 |
25.000.000 | 25.000 | 16 |
50.000.000 | 50.000 | 11 |
über 50.000.000 | 250.000 | 7 |
3Eine Gebührentabelle für Geschäftswerte bis 1.000.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.
(2) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.