§ 24 LWG - Stimmzettel
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
(1) Die Stimmzettel für die Wahl werden amtlich hergestellt.
(2) Sie enthalten für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen die Namen der zugelassenen Bewerber unter Angabe der Parteibezeichnung und für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen die Namen der Parteien sowie die Namen der ersten drei Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge.
(3) 1Die Reihenfolge der Bewerber und der Landeswahlvorschläge von Parteien, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 erfüllen, richtet sich nach der Reihenfolge der Parteien, wie sie sich aus der Folge der Nummern 1, 2 und 3 dieser Vorschrift ergibt. 2Erfüllen mehrere Parteien die Voraussetzung derselben Nummer, so richtet sich die Reihenfolge der Bewerber
- 1.
im Falle des § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 nach der Zahl der Zweitstimmen, die diese Parteien bei der letzten Wahl zum Landtag erhalten haben, und
- 2.
im Falle des § 12 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 nach der Zahl der Zweitstimmen, die diese Parteien bei der letzten Wahl zum Bundestag im Land Sachsen-Anhalt erhalten haben.
(4) 1Die Bewerber und die Landeswahlvorschläge sonstiger Parteien schließen sich jeweils in der alphabetischen Folge der Parteibezeichnungen an. 2Danach folgen die Einzelbewerber in der alphabetischen Folge der Familiennamen.