Versionsverlauf


  • ab 27.10.2004 (aktuelle Fassung)

§ 25 LSeilbG - Übergangsbestimmung

Bibliographie

Titel
Landesseilbahngesetz
Redaktionelle Abkürzung
LSeilbG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
93-10

(1) Soweit eine bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Betrieb befindliche Seilbahn nach bisherigem Recht ohne Genehmigung betrieben werden durfte, gilt die Seilbahn nach Maßgabe dieses Gesetzes als genehmigt.

(2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gültige Genehmigungen gelten fort. Dies gilt für Seilbahnen, die nach bisherigem Recht genehmigt, aber noch nicht betriebseröffnet sind, insoweit, als mit deren Bau bereits begonnen wurde und die Betriebseröffnung nach § 6 bis 2. Mai 2004 erfolgt ist; nach diesem Zeitpunkt kann die Aufsichtsbehörde in begründeten Einzelfällen einer Betriebseröffnung solcher Seilbahnen in Anwendung des bisherigen Rechts zustimmen.