§ 10a WiPrO - Ärztliches Gutachten im Zulassungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Nr. 3 erforderlich ist, gibt der Zulassungsausschuß dem Bewerber auf, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist das Gutachten eines bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muß auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber zu tragen.
(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und dem Bewerber zuzustellen. Gegen sie kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung steilen.
(3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund der Anordnung des Zulassungsausschusses nicht nach, gilt der Antrag auf Zulassung als zurückgenommen.