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§ 12 OVP - Einsichtnahme in Aufgaben anderer Schulformen oder Schulstufen 

Bibliographie

Titel
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
Amtliche Abkürzung
OVP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sollen während ihrer Ausbildung Einsicht in Aufgaben und Probleme einer anderen Schulform oder Schulstufe nehmen. Näheres bestimmt das Ausbildungsprogramm des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung.