§ 92 VwGO
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Amtliche Abkürzung
- VwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 340-1
(1) 1Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. 2Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.
(2) 1Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht in ihm die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. 2Der Beschluß ist unanfechtbar.