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§ 31 LMG NRW - Programmauftrag und Programmgrundsätze

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Amtliche Abkürzung
LMG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2251

(1) Die Veranstalter verbreiten Rundfunk als Medium und Faktor des Prozesses freier Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit; sie nehmen insofern eine öffentliche Aufgabe wahr. Die Rundfunkprogramme haben entsprechend der jeweiligen Programmkategorie zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. In allen Vollprogrammen ist auch das öffentliche Geschehen in Nordrhein-Westfalen darzustellen.

(2) Für alle Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. Unterschwellige Techniken dürfen nicht eingesetzt werden.

(3) Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen zu achten und sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen, weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sowie Ehe und Familie sind zu achten. Die Rundfunkprogramme sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland, die internationale Verständigung, ein diskriminierungsfreies Miteinander und die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen und der Wahrheit verpflichtet sein. Dem Gedanken der Integration von Menschen mit unterschiedlichem kulturellem Hintergrund ist Rechnung zu tragen. Kein Rundfunkprogramm darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen.

(4) Jedes Vollprogramm muss die Vielfalt der Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringen. Die bedeutsamen politischen, religiösen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in jedem Vollprogramm angemessen zu Wort kommen. Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Jedes Vollprogramm soll in der Berichterstattung angemessene Zeit für die Behandlung kontroverser Themen von allgemeiner Bedeutung vorsehen.

(5) Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen. Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die vom Rundfunkveranstalter durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

(6) Jeder Veranstalter muss der LfM eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist zusätzlich anzugeben, welche Person für welchen Teil des Rundfunkprogramms verantwortlich ist. Als verantwortliche Person darf nur benannt werden wer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erfüllt. Am Ende jeder Sendung ist die für den Inhalt verantwortliche Person anzugeben.