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§ 37 MG NRWBußgeldvorschriften

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
MG NRW,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
210

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht, oder sich für eine Wohnung abmeldet, in der er weiterhin wohnt,
  2. 2.
    vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 3, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  3. 3.
    Vorsätzlich die Auskunftspflicht nach § 20 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  4. 4.
    entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 und 4 den besonderen Meldeschein nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder sich weigert, ein Identitätsdokument vorzulegen,
  5. 5.
    vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als dessen Beauftragter den Verpflichtungen aus § 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 oder 3 nicht nachkommt,
  6. 6.
    als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als dessen Beauftragter entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 die ausgefüllten Meldescheine auf Verlangen nicht vorlegt oder übermittelt,
  7. 7.
    vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als dessen Beauftragter entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 die ausgefüllten, jedoch nicht übermittelten Meldescheine nicht aufbewahrt,
  8. 8.
    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 die aufgenommenen Personen nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen § 28 Abs. 3 mit nicht vollständigen Angaben in ein Verzeichnis einträgt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

  1. 1.
    unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um ein berechtigtes Interesse oder öffentliches Interesse vorzutäuschen und so für sich oder einen anderen die Erteilung einer Auskunft gemäß § 34 Abs. 2 oder 3 zu erwirken, oder
  2. 2.
    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs. 5 oder § 35 Abs. 5 Satz 2 eine Auskunft für einen anderen Zweck verarbeitet oder entgegen § 35 Abs. 4 Satz 3 Daten mit anderen personenbezogenen Daten verknüpft.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu eintausend Deutsche Mark, nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) ist die Meldebehörde.