§ 30 StBerG - Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) Die Oberfinanzdirektionen führen ein Verzeichnis über
- 1.die Lohnsteuerhilfevereine, die im Oberfinanzbezirk ihren Sitz haben;
- 2.die im Oberfinanzbezirk bestehenden Beratungsstellen.
(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.