§ 68 WiPrO - Berufsgerichtliche Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind
- 1.Warnung,
- 2.Verweis,
- 3.Geldbuße bis zu 50.000 Euro,
- 4.Ausschließung aus dem Beruf.
(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.