§ 68 WiPrO - Berufsgerichtliche Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Redaktionelle Abkürzung
WiPrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind

  1. 1.
    Warnung,
  2. 2.
    Verweis,
  3. 3.
    Geldbuße bis zu 50.000 Euro,
  4. 4.
    Ausschließung aus dem Beruf.

(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.