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§ 91 LWG - Wasserwehr, Deichverteidigung (1)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden, die, erfahrungsgemäß von Wassergefahren bedroht sind, haben durch entsprechende Ausstattung der Feuerwehr oder anderer geeigneter technischer Einrichtungen als Wasserwehr für eine ausreichende technische allgemeine Hilfe bei Wassergefahr sowie für die Beobachtung und Sicherung der Deiche und sonstiger Hochwasserschutzanlagen zu sorgen. Dabei dürfen Vordeiche nicht erhöht werden. Sie haben die dafür erforderlichen technischen Hilfsmittel und Materialien bereitzuhalten.

(2) Auf die Wasserwehr und die Abwehr von Wassergefahren finden die Bestimmungen des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Die Struktur- und Genehmigungsdirektionen unterstützen die kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden bei der Beobachtung der Deiche und sonstiger Hochwasserschutzanlagen und beraten sie bei der Abwehr von Wassergefahren.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).