§ 620a ZPO
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
(1) Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) 1Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache anhängig oder ein Gesuch um Bewilligung des Armenrechts eingereicht ist. 2Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. 3Der Antragsteller soll die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen.
(3) 1Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 soll das Jugendamt angehört werden; ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich, so soll das Jugendamt unverzüglich nach der Anordnung gehört werden. 2§ 1695 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(4) Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn die Ehesache in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht.