§ 149 BRAO - Verfahren

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) 1Der Untersuchungsrichter hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte Verfahren zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft geführt hätte. 2Den Umfang des Verfahrens bestimmt der Untersuchungsrichter nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein; seine Verfügungen können insoweit nicht angefochten werden.

(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.

(3) 1Die Staatsanwaltschaft und der frühere Beschuldigte sind an dem Verfahren zu beteiligen. 2Ein Anspruch auf Benachrichtigung von den Terminen, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Beschuldigten nur zu, wenn er sich im Inland aufhält und seine Anschrift dem Ehrengericht angezeigt hat.

(4) Erachtet der Untersuchungsrichter den Zweck des Verfahrens für erreicht, so übersendet er die Akten dem Ehrengericht.