§ 27c Hess.AGBGB - Öffentliche Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
- Amtliche Abkürzung
- Hess.AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 230-5
(1) 1Die öffentliche Bekanntmachung nach § 980 Abs. 1 und § 981 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt durch Aushang bei der Behörde oder der Verkehrsanstalt im Sinne des § 978 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Die Bekanntmachung soll mindestens sechs Wochen ausgehängt werden.
(2) 1Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von Rechten muss mindestens sechs Wochen betragen. 2Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages des Aushangs, bei mehreren Bekanntmachungen mit dem Ablauf des Tages des Aushangs der letzten Bekanntmachung.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)