§ 6 StVG
Bibliographie
- Titel
- Straßenverkehrsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- StVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9231-1
(1) 1Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über
- 1.
die Ausführung der §§ 1 bis 5a, insbesondere über das Mitführen von Anhängern, über Mindestbedingungen und zeitliche Befristung der Fahrerlaubnis und über Gesundheitsprüfungen zum Zweck der Feststellung mangelnder Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen;
- 2.
die Zulassung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugführer;
- 3.
die sonstigen zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Wegen oder Plätzen, für Zwecke der Verteidigung zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen oder zur Verhütung von Belästigungen erforderlichen Maßnahmen über den Straßenverkehr, insbesondere
- a)
über die Beschaffenheit, die Ausrüstung, die Prüfung und die Kennzeichnung der Fahrzeuge,
- b)
über das Feilbieten, den Erwerb und die Verwendung von Fahrzeugteilen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen,
- c)
über das Mindestalter der Führer von Fahrzeugen und ihr Verhalten,
- d)
über den Schutz der Nachtruhe und der Erholungsuchenden gegen Störung durch den Kraftfahrzeugverkehr und über Beschränkungen des Verkehrs an Sonn- und Feiertagen,
- e)
über die Anforderungen an Fahrlehrer und Sachverständige im Kraftfahrzeugverkehr,
- f)
über Ortstafeln und Wegweiser,
- g)
über das Verbot von Werbung und Propaganda durch Bildwerk, Schrift, Beleuchtung oder Ton, soweit sie geeignet sind, außerhalb geschlossener Ortschaften die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen,
- h)
über die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen;
- 4.
die Beschaffenheit, Ausrüstung und Prüfung der Fahrzeuge und Beförderungsbehälter, über Verkehrsbeschränkungen und über das Verhalten im Straßenverkehr, das Verhalten nach einem Verkehrsunfall oder einem anderen Schadensfall, um bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe im Straßenverkehr Gewässer im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung oder Heilquellen vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen;
- 5.
die tägliche Höchstzeit der Lenkung eines Lastkraftwagens, einer Zugmaschine oder eines Kraftomnibusses und die erforderlichen Ruhepausen für alle Personen einschließlich derjenigen, die ein solches Kraftfahrzeug nicht auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses führen;
- 6.
Gebühren für behördliche oder amtlich angeordnete Maßnahmen im Straßenverkehr bei Durchführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. 2Die Gebühren sind nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen.
2Rechtsverordnungen des Bundesministers für Verkehr zur Durchführung der Vorschriften über die Beschaffenheit, die Ausrüstung und die Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sowie Rechtsverordnungen über allgemeine Ausnahmen von den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften bedürfen jedoch nicht der Zustimmung des Bundesrates; vor ihrem Erlaß sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.
(2) Soweit auf Grund von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 die Bundeswehr, die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Bundespost, der Bundesgrenzschutz oder die Polizei Personen, die sie als Führer von Kraftfahrzeugen verwenden, die Fahrerlaubnis versagt oder entzogen haben, finden die Vorschriften des § 5 keine Anwendung.