§ 35 LDG M-V - Disziplinarverfügung
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Zurückstufung oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch eine schriftliche Disziplinarverfügung ausgesprochen. Sie ist zu begründen und vom Dienstvorgesetzten oder bei seiner Abwesenheit von seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen. Die Disziplinarverfügung ist dem Beamten zuzustellen.
§ 34 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen, Geldbußen und zur Kürzung der Dienstbezüge gegen die ihm unterstellten Beamten befugt. Bei Ruhestandsbeamten können Geldbußen und die Kürzung des Ruhegehalts durch die nach § 5 Abs. 2 zuständige Behörde verhängt werden.
(3) Zurückstufungen werden durch die oberste Dienstbehörde ausgesprochen.