§ 20 KAG - Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 6140-2
(1) Der Innenminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Finanzministerin und dem Innenausschuss des Landtages durch Rechtsverordnung dieses Gesetz durch Einfügung der entsprechenden Vorschriften neu zu fassen, wenn dies wegen einer Änderung des in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Bundesrechts notwendig wird.
(2) Der Innenminister erlässt im Einvernehmen mit der Finanzministerin die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.