§ 24 ThJG - Ablieferungs- und Anzeigepflichtigen, Wildunfälle
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Wer krankes oder verendetes Schalenwild in der freien Natur vorfindet oder als Fahrzeugführer Schalenwild verletzt oder tötet, ist verpflichtet, dies dem Aneignungsberechtigten, dem Bürgermeister, der Gemeindeverwaltung oder der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle unverzüglich anzuzeigen.
(2) Wer in den Besitz an lebendem oder verendetem Wild gelangt, ohne aneignungsberechtigt zu sein, ist verpflichtet, das Wild den in Absatz 1 genannten Personen oder Dienststellen zu übergeben, soweit besondere Umstände dem nicht entgegenstehen.