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§ 24 ThJG - Ablieferungs- und Anzeigepflichtigen, Wildunfälle

Bibliographie

Titel
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Amtliche Abkürzung
ThJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Wer krankes oder verendetes Schalenwild in der freien Natur vorfindet oder als Fahrzeugführer Schalenwild verletzt oder tötet, ist verpflichtet, dies dem Aneignungsberechtigten, dem Bürgermeister, der Gemeindeverwaltung oder der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle unverzüglich anzuzeigen.

(2) Wer in den Besitz an lebendem oder verendetem Wild gelangt, ohne aneignungsberechtigt zu sein, ist verpflichtet, das Wild den in Absatz 1 genannten Personen oder Dienststellen zu übergeben, soweit besondere Umstände dem nicht entgegenstehen.