§ 54 KWG - Wahlen zu den Verbandsgemeinderäten

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Wer zum Mitglied des Verbandsgemeinderat gewählt ist und die Wahl angenommen hat, darf - unbeschadet der Unvereinbarkeiten, die sich aus der entsprechenden Anwendung des § 5 ergeben - nicht gleichzeitig hauptamtlich tätig sein als

  1. 1.
    Beamter oder Angestellter einer derselben Verbandsgemeinde angehörenden Ortsgemeinde,
  2. 2.
    Beamter oder Angestellter einer Anstalt einer derselben Verbandsgemeinde angehörenden Ortsgemeinde im Sinne des § 86a der Gemeindeordnung oder einer gemeinsamen kommunalen Anstalt im Sinne des § 14a des Zweckverbandsgesetzes, an der derselben Verbandsgemeinde angehörende Ortsgemeinden beteiligt sind, und deren Verwaltungsgeschäfte von der Verbandsgemeindeverwaltung geführt werden,
  3. 3.
    Beamter oder Angestellter eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, an dem derselben Verbandsgemeinde angehörende Ortsgemeinden beteiligt sind und dessen Verwaltungsgeschäfte von der Verbandsgemeindeverwaltung geführt werden.

(2) Jede Verbandsgemeinde bildet ein Wahlgebiet. Jede Ortsgemeinde bildet einen oder mehrere Stimmbezirke; § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde leitet die Wahl in der Verbandsgemeinde.

(4) Die Wahlvorschläge sind beim Bürgermeister der Verbandsgemeinde einzureichen.

(5) Bei Verhältniswahl enthalten die Stimmzettel neben den in § 29 Abs. 2 Satz 1 genannten Angaben auch den Wohnort der Bewerber.