§ 5 ThürFischG - Eintragung von selbständigen und beschränkt selbständigen Fischereirechten

Bibliographie

Titel
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Amtliche Abkürzung
ThürFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) Selbständige und beschränkt selbständige Fischereirechte werden auf Antrag des Fischereiberechtigten in ein Fischereibuch eingetragen.

(2) Selbständige und beschränkt selbständige Fischereirechte, die nicht im Grundbuch oder Fischereiregister eingetragen sind, erlöschen mit Ablauf von zehn Jahren

  1. 1.

    nach Inkrafttreten des Gesetzes,

  2. 2.

    in den Fällen des § 6 nach ihrem Entstehen,

wenn die Eintragung in das Fischereibuch nicht vorher beantragt wird.

(3) Ist im Fischereibuch für jemanden ein Fischereirecht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht mit dem beschriebenen Inhalt zusteht. Dies gilt nicht gegenüber demjenigen, für den ein Widerspruch im Fischereibuch vermerkt ist. Widersprechen die Eintragungen im Fischereibuch denjenigen des Fischereikatasters oder des Grundbuches, so gehen die Grundbucheintragungen den Eintragungen im Fischereikataster und Fischereibuch, die Eintragungen im Fischereikataster denen im Fischereibuch vor.

(4) Das Fischereibuch wird bei der obersten Fischereibehörde geführt.