§ 11 ArchG - Bescheinigungen
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz (ArchG)
- Amtliche Abkürzung
- ArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 70-10
(1) Die Architektenkammer stellt die nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Berufsausübung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet, ob Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- 1.
die für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 47 der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Berufserfahrung besitzen,
- 2.
die für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Berufsbefähigung besitzen,
- 3.
die für die Ausstellung eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.