§ 12 AAÜG - Zuschuß zur Krankenversicherung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)
- Amtliche Abkürzung
- AAÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 826-30-2
Empfänger von Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 2. die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. erhalten im Jahre 1991 auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gegen Nachweis von dem Versorgungsträger einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, wenn der Gesamtzahlbetrag aus Leistungen der Versorgungssysteme einen Betrag von 725 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigt. Übersteigt der Gesamtzahlbetrag den Betrag von 725 Deutsche Mark, so vermindert sich der aus 725 Deutsche Mark berechnete Zuschuß im Umfang des übersteigenden Betrages.