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§ 44 POG - Sonstige allgemein verbindliche Vorschriften

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

Soweit die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei auf Grund anderer Rechtsvorschriften zum Erlass allgemein verbindlicher Vorschriften ermächtigt sind, müssen diese, falls die Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen,

  1. 1.
    dem § 35 Abs. 2 und dem § 36 Nr. 1 und 4 bis 7 entsprechen,
  2. 2.
    im Eingang auf die gesetzliche Bestimmung Bezug nehmen, die die Ermächtigung enthält, und
  3. 3.
    verkündet werden.