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§ 78c LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen aufgrund der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht und deshalb zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung ein dringendes Bedürfnis zur Gewinnung von Teilzeitkräften gegeben ist, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren bewilligt werden. § 78b Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gelten die §§ 67 bis 75a. § 68 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.

(3) § 78b Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach § 78 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen die Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder im Sinne des § 78 b Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dauer von fünfzehn Jahren die Dauer von zwanzig Jahren tritt.