§ 15 MFG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz - MFG)
- Amtliche Abkürzung
- MFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 707-9
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
einzelne öffentliche Auftraggeber nach § 14 Abs. 2 von der Anwendung einzelner Abschnitte der VOL/A und der VOB/A auszunehmen,
- 2.
abweichende Regelungen von den nach § 14 Abs. 3 anzuwendenden VOL/A und VOB/A zu treffen,
- 3.
Wertgrenzen für öffentliche Aufträge zu bestimmen, unterhalb derer die VOL/A, die VOB/A oder die SektVO nicht anzuwenden sind oder unterhalb derer bei der Anwendung der VOL/A und der VOB/A eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe zulässig ist,
- 4.
Einzelheiten über bei Entscheidungen im Vergabeverfahren von der Mitwirkung auszuschließende Personen zu regeln.