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§ 15 MFG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes (Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz - MFG)
Amtliche Abkürzung
MFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
707-9

Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    einzelne öffentliche Auftraggeber nach § 14 Abs. 2 von der Anwendung einzelner Abschnitte der VOL/A und der VOB/A auszunehmen,

  2. 2.

    abweichende Regelungen von den nach § 14 Abs. 3 anzuwendenden VOL/A und VOB/A zu treffen,

  3. 3.

    Wertgrenzen für öffentliche Aufträge zu bestimmen, unterhalb derer die VOL/A, die VOB/A oder die SektVO nicht anzuwenden sind oder unterhalb derer bei der Anwendung der VOL/A und der VOB/A eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe zulässig ist,

  4. 4.

    Einzelheiten über bei Entscheidungen im Vergabeverfahren von der Mitwirkung auszuschließende Personen zu regeln.