§ 41 PatAnwO - Versagung der Berufstätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
Der Patentanwalt darf nicht tätig werden,
- 1.wenn er durch ein ihm zugemutetes Verhalten seine Berufspflichten verletzen würde;
- 2.wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache bereits im entgegengesetzten Interesse beraten oder vertreten hat;
- 3.wenn er in derselben Rechtssache bereits als Richter, Schiedsrichter oder als Angehöriger des öffentlichen Dienstes tätig geworden ist.