§ 129 HSchG - Entscheidungsrechte
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
Die Schulkonferenz entscheidet über
- 1.
das Schulprogramm (§ 127b),
- 2.
Grundsätze für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote sowie über die Verpflichtung zur Teilnahme an Ganztagsangeboten (§ 15 Abs. 5),
- 3.
die Einrichtung oder Ersetzung einer Förderstufe an verbundenen Haupt- und Realschulen (§ 23 Abs. 7) sowie an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen (§ 26 Abs. 3) und ihre Vorbereitung auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges (§ 22 Abs. 6)
- 4.
die 5- oder 6-jährige Organisation des Gymnasialzweiges an kooperativen Gesamtschulen (§ 26 Abs. 3),
- 5.
Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
- 6.
die Stellung des Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule (§ 14 Abs. 3) und zur Erprobung eines Modells erweiterter Selbstständigkeit (§ 127c),
- 7.
Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 16 Abs. 4),
- 8.
Grundsätze der Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen Einrichtungen sowie für Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule, der Organisation des Schüleraustausches und internationaler Zusammenarbeit sowie über die Vereinbarung zu Schulpartnerschaften und schulinterne Grundsätze für Schulfahrten und Wandertage,
- 9.
den schuleigenen Haushalt im Rahmen der Richtlinien (§ 127a Abs. 3),
- 10.
die Verteilung des Unterrichts auf sechs statt auf fünf Wochentage (§ 9 Abs. 4) und die Durchführung besonderer Schulveranstaltungen,
- 11.
Schulordnungen zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs einschließlich der Regelungen über
- a)
die Einrichtung von Schulkiosken und das zulässige Warenangebot,
- b)
die Vergabe von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen außerhalb des Unterrichts an schulische Gremien der Schülerinnen und Schüler und der Eltern,
- c)
Grundsätze zur Betätigung von Schülergruppen in der Schule (§ 126 Abs. 3)
im Einvernehmen mit dem Schulträger,
- 12.
Stellungnahmen und Empfehlungen zu Beschwerden von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Ausbildenden und Arbeitgebern, sofern der Vorgang eine für die Schule und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.