§ 31 DSG-LSAStrafvorschriften
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- DSG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 204.1
(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift über den Datenschutz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
- 1.speichert, verändert oder übermittelt,
- 2.zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder
- 3.abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.die Übermittlung von durch dieses Gesetz geschützten personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
- 2.entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 oder § 27 Abs. 1 die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt, oder
- 3.entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 die in § 27 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben zusammenführt.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.