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§ 9 LWO - Entschädigung für Inhaber von Ehrenämtern, Zehrgeld

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113

(1) Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung von § 5 und § 6 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes; werden sie außerhalb ihres Wohnorts tätig, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Landesreisekostengesetz. Ein weiter gehender Anspruch auf Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit besteht nicht.

(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer Sitzung des Wahlausschusses, den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Zehrgeld von je 21 Euro gewährt werden; es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen.