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Art. 106 AGSG - Kosten der Kriegsopferfürsorge

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Amtliche Abkürzung
AGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
86-7-A

(1) Den Trägern der Kriegsopferfürsorge fallen die Kosten für diejenigen Aufgaben der Kriegsopferfürsorge zur Last, die ihnen nach dem Bundesrecht, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes abliegen.

(2) Regelungen, nach denen der Bund Kosten trägt oder erstattet, bleiben unberührt.

(3) 1Der Staat beteiligt sich nach Bestimmung des Staatshaushalts an der Förderung allgemeiner Einrichtungen der Kriegsopferfürsorge. 2Ferner erstattet er den örtlichen Trägern der Kriegsopferfürsorge 50 v. H. der von ihnen zu tragenden Aufwendungen für die Erholungshilfe und die Wohnungshilfe nach §§ 27b und 27c BVG.

(4) Für die Ausgaben, die nach Art. 100 Abs. 2 entstehen, gewährt der Staat einen Ausgleich nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes.