Art. 35 EGStGB - Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 16 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 wird jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen;
- b)
in Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;
- c)
Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung mit Seeschiffen, welche die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetragen sind, absichtlich oder wissentlich Kriegswaffen befördert, die außerhalb des Bundesgebiets ein- und ausgeladen und durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt werden.";
- d)
in Absatz 4 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.
- 2.
§ 17 wird aufgehoben.
- 3.
§ 24 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Verweisungen auf das Strafgesetzbuch werden wie folgt ersetzt:
- aa)
in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 "§ 40a" durch "§ 74a",
- bb)
in Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 "§ 40 Abs. 2" durch "§ 74 Abs. 2",
- cc)
in Absatz 2 "§ 41c" durch "§ 74f";
- b)
Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
"dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat."